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Vorruhestand, die Bedeutung einer 3. Säule

In der Schweiz können Sie sich frühzeitig pensionieren lassen. Dies hat jedoch Konsequenzen für den Rentenbetrag und die Sozialversicherungen. Der rechtzeitige Erwerb einer 3. Säule bietet eine höhere Rentensicherheit.

Die Schweizer Altersvorsorge basiert auf dem Drei-Säulen-Prinzip. Die 1. Säule setzt sich aus der AHV und der Invalidenversicherung (IV) zusammen. Die 2. Säule dient der beruflichen Vorsorge und die 3. Säule (a oder b) ist eine freiwillige Selbstvorsorge. Steuertechnisch gesehen ist die 3. Säule sehr interessant. Ob und wie viel man profitieren kann steht in der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannten Vorsorgeformen.

Das Vermögen der Säule 3a unterliegt nicht der Vermögenssteuer und der erzielte Gewinn ist frei von Einkommens- und Verrechnungssteuer. Der Bezug aus der Säule 3a unterliegt einer gesonderten und privilegierten Steuerbehandlung, denn er wird pauschal besteuert. Diese Pauschale entspricht dem Betrag, den man normalerweise in einem Jahr auf dieses Einkommen bezahlen würde.

Säule 3a und 3b


Säule 3a: Die gebundene Selbstvorsorge ist sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbstständige. Die geleisteten Beiträge können in einem gewissen Umfang jährlich vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Das Guthaben der Säule 3a kann jedoch nur zu gewissen Bedingungen freigegeben werden.

Säule 3b: Die freie (oder «ungebundene») Selbstvorsorge ist allen arbeitstätigen Personen zugänglich. Die jährlichen Beiträge sind nicht begrenzt. Sie können also so viel einzahlen, wie Sie wollen. Die Säule 3b bietet jedoch weniger Steuervorteile als die Säule 3a.

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht die frühzeitige Pensionierung eigentlich nicht vor. Gemäss Art. 13 Abs. 2 können jedoch die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht.

Sie müssen also die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung bei der Sie versichert sind zur Kenntnis nehmen und schauen, ob diese Möglichkeit dort vorgesehen ist. Sollte dies der Fall sein, müssen Sie sich über die Konsequenzen informieren, die ein solcher vorzeitiger Altersrücktritt mit sich zieht. Dies können Sie entweder bei Ihrem Arbeitgeber oder direkt bei der betrieblichen Vorsorgeeinrichtung machen. Dabei gilt es zu beachten, dass seit der Revision des BVG und des Inkrafttretens des 3. Pakets über die steuerrechtlichen Bestimmungen am 1. Januar 2006 folgendes gilt: Die versicherte Person muss den Einkauf mindestens drei Jahre vor dem Ruhestand tätigen.

Ausserdem ist es von Vorteil, wenn Sie bei der Vorsorgeeinrichtung nachfragen, ob sie Verbindungsrenten, sogenannte «AHV-Brücken», ausstellt. Es handelt sich hiermit um zusätzliche temporäre Zahlungen.

Die vorzeitige Pensionierung ist im Hinblick auf die berufliche Altersvorsorge meistens möglich. Es ist jedoch wichtig, dass Sie sich deren Kosten und Konsequenzen bewusst sind, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Sobald die Entscheidung getroffen wurde, ist es schwierig, sie rückgängig zu machen, ohne dass Ihnen ein Schaden entsteht.

Deshalb ist die 3. Säule flexibler und bietet bei einer vorzeitigen Pensionierung mehr Komfort. Die Bedingungen für den Vorruhestand hängen vom Typ der 3. Säule ab. Bei der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) ist es nur möglich über die Ersparnisse vorzeitig zu verfügen, wenn Sie die Schweiz verlassen oder sich selbstständig machen. Andernfalls können Sie erst fünf Jahre vor dem Ruhestand auf das Guthaben zugreifen. Bei der freien Selbstvorsorge (Säule 3b) können Sie jederzeit und ohne Begründung auf das Ersparte zugreifen. Sie können es ebenfalls in eine Rente umwandeln, um die AHV aufzustocken.

Fazit: Die 3. Säule ist also sowohl für selbstständige als auch für unselbstständige Erwerbstätige von Vorteil und garantiert Sicherheit und Komfort im Alter.